Satzung Förderkreis Schloss Salder


Satzung -  Förderkreis Schloss Salder e.V. in Salzgitter


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderkreis Schloss Salder e.V." Er hat seinen Sitz in Salzgitter. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter VR 140 343 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
(1) Der "Förderkreis Schloss Salder e. V." fördert und unterstützt das Museum Schloss Salder.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Das Vereinsvermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Organe
Die Organe des Förderkreises sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ehrenmitglieder können
nur natürliche Personen sein.
(3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.
(4) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
(1) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins.
(2) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags binnen 4 Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge sind binnen 4 Wochen nach Aufforderung zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vereinsvorstand beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, für die anwesenden Mitglieder sofort bindend, für die übrigen nach Kenntnisnahme oder Zugang der Beschlüsse. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt - ausser den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten -
 
(1) die Wahl der Mitglieder des Vorstands
 
(2) die Genehmigung des Haushaltsplanes
 
(3) die Entlastung des Vorstandes
 
(4) die Wahl der Kassenprüfer
 
(5) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
 
(6) die Änderung der Vereinssatzung bzw. die Auflösung des Vereins (vgl. § 10).

 

§ 8 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, der allein vertretungsberechtigt ist, oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Geschäftsführer, die beide nur gemeinschaftlich handeln dürfen. Der Vereinsvorsitzende - allein handelnd – und sein Stellvertreter - zusammen mit dem Geschäftsführer handelnd - sind Vorstand i.S. des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand kann kooptierte Mitglieder berufen, die ihn fachlich beraten, aber kein Stimmrecht haben.

 

§ 9 Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen. Sie haben der Mitgliederversammlung insbesondere über das vorausgegangene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.

§ 10 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
(1) Über Änderungen der Vereinssatzung sowie über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein.
(3) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Salzgitter mit der Auflage, das Vermögen i. S. der Vereinsaufgaben zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken (z. B. Museumszwecken) zu verwenden.

 

Salzgitter, den 13. November 2012 

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